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Landesportal Schleswig-Holstein

Die Durchführung unerlässlicher Amputationen bedarf einer Erlaubnis.


Beschreibung

Unerlaubte Amputationen sind:

  • das Kürzen der Schnabelspitze von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,
  • das Kürzen der Schnabelspitzen bei anderen Nutzgeflügelarten,
  • das Kürzen des Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten Kälbern mittels elastischer Ringe.

Ist ihre Durchführung jedoch unerlässlich, bedürfen sie der Erlaubnis.

Voraussetzungen:

  • Die durchführenden Personen besitzen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
  • Es wird glaubhaft dargelegt, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist.

Die Erlaubnis wird befristet erteilt und enthält Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person.


Zuständigkeit

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter, Amtstierärzte).

Veterinärämter in Schleswig-Holstein


Kosten

Für die Erteilung einer Erlaubnis wird eine Gebühr von 51,00 bis 511,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) erhoben. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage

  • § 6 Abs. 2, Abs. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif), Tarifstelle 14.4.1.3 - VwGebV.

§ 6 TierSchG

VwGebV


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