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Landesportal Schleswig-Holstein

Sie sind als Inhaber eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung verpflichtet, diesen anzuzeigen.


Beschreibung

Sie haben als Inhaber eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung die Pflicht, diesen anzuzeigen.

Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen muss das Wasser aus Hausbrunnen zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.

Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle ist Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die erstmalige Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche technischen Veränderung oder der Übergang des Eigentums anzuzeigen.

Im Anschluss wird sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden.

Betreiber von Wasserversorgungsanlagen unterliegen einer Anzeigepflicht, wenn

  • eine Wasserversorgungsanlage errichtet wird,
  • eine Wasserversorgungsanlage erstmalig in Betrieb genommen oder wieder in Betrieb genommen wird,
  • bauliche oder betriebstechnische Änderungen an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwasser Auswirkungen haben können, durchgeführt werden sollen,
  • das Eigentum oder das Nutzungsrecht auf andere Personen übergeht.

Für Betreiber einer Brauchwassernutzungsanlage (z.B. Dachablauf- oder Regenwassernutzungsanlage) besteht eine Anzeigepflicht, wenn diese in einem Gebäude zusätzlich zu der vorhandenen Trinkwasser-Installation eingebaut ist.

Kurztext

- ganzer Leistungstitel: Anzeige eines Hausbrunnens

- jeder Hausbrunnen zur Trinkwasserversorgung ist anzuzeigen

- ebenfalls Änderungen an Anlage oder Inhaber

- keine Unterlagen notwendig

- Gebühren fallen nicht an

- Behörde meldet sich im Anschluss bezüglich Vor-Ort-Begehung

- zuständige Behörde: zuständiges Gesundheitsamt


Zuständigkeit

An die Kreise und kreisfreien Städte.


Fristen

Sie zeigen Ihren Hausbrunnen an.

Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anzeige.

Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihres Brunnens mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

Voraussetzungen

Inhaberschaft eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen einen Hausbrunnen vier Wochen vor erstmaliger Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anzeigen.

Bisher nicht dem Gesundheitsamt angezeigte Hausbrunnen müssen nachgemeldet werden.


erforderliche Unterlagen

Keine

Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei den für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Behörden.


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.

Weitere Informationen und Formulare für die Anzeige von Trinkwasser-Installationen oder Brauchwassernutzungsanlagen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein.

Überwachung und Sicherstellung der Trinkwasserqualität in Schleswig-Holstein


verwandte Vorgänge


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