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Landesportal Schleswig-Holstein

Sie haben Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, wenn Sie politisch verfolgt werden.


Beschreibung

Wenn Ihnen Asyl oder Flüchtlingsschutz zuerkannt wird, erhalten Sie eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis kann in eine Niederlassungserlaubnis übergehen, wenn die Gründe für die Anerkennung noch bestehen.

Falls Ihnen kein Asyl oder Flüchtlingsschutz gewährt werden kann, können Ihnen europarechtliche Abschiebeverbote nach § 60 Absatz 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nationale Abschiebeverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes Schutz bieten. Diese Abschiebeverbote bezeichnet man auch als subsidiären Schutz. Sie erhalten dann in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde.

Kurztext

Sie haben Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, wenn Sie politisch verfolgt werden (Artikel 16a des Grundgesetzes).


Zuständigkeit

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bürgerservice
Frankenstr. 210
90461 Nürnberg

Tel.: +49 911 943-6390 (Bürgerservice)
E-Mail: info.buerger@bamf.bund.de

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Barrierefreier Zugang:
Das Gebäude ist barrierefrei zugänglich

Zuständige Stelle

Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge


Fristen

Wenn Sie Asyl beantragen wollen, müssen Sie sich zunächst an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden. Dort werden Ihre Personendaten erfasst und Sie erhalten eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung.

Den Asylantrag stellen Sie dann persönlich bei derjenigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. In der Außenstelle werden zunächst Ihre Personaldaten aufgenommen. Es werden Fingerabdrücke genommen und Lichtbilder gemacht. Sie erhalten dann für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung, die zugleich Ihr Ausweis ist. Es folgt eine persönliche Anhörung in der Außenstelle des Bundesamtes. Dabei werden Sie von einem Dolmetscher unterstützt.

Nach der Anhörung prüft das Bundesamt, ob die von Ihnen geschilderten Gründe zu Asyl oder Flüchtlingsschutz führen. Sie erhalten vom Bundesamt eine schriftliche Entscheidung über Ihren Asylantrag.

Voraussetzungen

Sie gelten als politisch verfolgt, wenn Sie von staatlicher Seite verfolgt wurden oder Ihnen unmittelbar eine staatliche Verfolgung droht aufgrund

  • Ihrer Rasse,
  • Ihrer Religion,
  • Ihrer Nationalität,
  • Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
  • Ihrer politischen Überzeugung.

 


erforderliche Unterlagen

Falls Sie Ausweispapiere besitzen, müssen Sie diese vorlegen.


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Nur in den folgenden besonderen Fällen können Sie Ihren Asylantrag schriftlich stellen:

  • Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten ,
  • Sie befinden sich in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung oder
  • Sie haben noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet und Ihr gesetzlicher Vertreter ist nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Senden Sie den Asylantrag an die Zentrale des Bundesamtes.

Sie können den Asylantrag nicht aus dem Ausland stellen.


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Außenstelle M 15 - Neumünster

Haart 148
24539 Neumünster
Tel: +49-4321 5561-0   |   Fax: +49-4321 5561-199
Web: www.bamf.de


Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge

Haart 148
24539 Neumünster
Tel: +49 4321 974-0   |   Fax: +49 4321 974-111
E-Mail: Zentrale.nms[at]Lfa.landsh.de


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