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Landesportal Schleswig-Holstein

Wer geerbt hat, benötigt häufig einen Erbschein, um über das Erbe verfügen zu können.


Beschreibung

Sie haben geerbt. Wenn Sie nun über das Erbe verfügen wollen, wird in vielen Fällen, damit Sie sich im Geschäftsverkehr ausweisen können, ein Erbschein benötigt. Das kommt vor allem in Betracht, wenn

  • keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorhanden ist, also die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist,
  • ein Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches Testament vorliegt,
  • der Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht eindeutig ist.

Der Erbschein muss beantragt werden. Da grundsätzlich eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der notwendigen Angaben abzugeben ist, sollten Sie sich dazu persönlich an eine Notarin/einen Notar oder an das Nachlassgericht wenden.

Insbesondere bei einem Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge muss die Erbfolge durch Personenstandsurkunden belegt werden.


Zuständigkeit

An das Nachlassgericht (Amtsgericht).

Gerichtsverzeichnis


Kosten

Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG). Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.


erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis der Erbfolge (für alle in Betracht kommenden Angehörigen) werden insbesondere benötigt:

  • Geburtsurkunde,
  • Sterbeurkunde,
  • Heiratsurkunde,
  • gegebenenfalls Auszüge aus dem Familienbuch beziehungsweise aus dem Personenstandsregister,
  • Personalausweis.

 


Rechtsgrundlage

  • §§ 2353 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
  • §§ 352 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

§§ 2353 ff. BGB

GNotKG


Weitere Informationen

Wenn Sie den Erbschein nur für die Berichtigung des Grundbuchs benötigen, sollten Sie dies dem Nachlassgericht von vornherein mitteilen. Insbesondere wenn die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag beruht, kann es nämlich genügen, wenn Sie anstelle des Erbschein das Testament/den Erbvertrag und die Niederschrift des Nachlassgerichts über die Eröffnung des Testaments beziehungsweise Erbvertrags vorlegen. Erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es allerdings die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.

Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein

 


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

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