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Fahrerlaubnis: Umtausch in einen EU-Führerschein (Kartenführerschein)
Auf Antrag kann Ihr alter Führerschein in einen EU-Führerschein umgetauscht werden.
Beschreibung
Seit dem 1. Januar 1999 gilt in Deutschland ein in vielen Einzelheiten geändertes Fahrerlaubnisrecht. Unter anderem ist hierin die Einführung des europaweit einheitlichen Kartenführerscheins geregelt. Dieses hat völlig neue Klassen-Einteilungen und höhere Mindestanforderungen für die Prüfung.
Wenn Sie Ihren alten Führerschein umtauschen wollen, weil dieser beispielsweise unleserlich geworden ist, wird Ihnen auf Antrag ein neuer Kartenführerschein (EU-Führerschein) ausgestellt.
Von diesem Grundsatz ausgenommen sind lediglich die Berechtigungen zum Führen von Lastkraftwagen der alten Klassen 3 (soweit es Lkw mit mehr als 7,5 t zulässige Gesamtmasse betrifft) und der Klassen 2. Diese müssen Sie spätestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres unter Nachweis der Kraftfahreignung umgestellt haben, um diese Berechtigung unterbrechungsfrei zu erhalten.
Auf welche neuen Fahrerlaubnisklassen Ihre Fahrerlaubnis umgestellt wird, richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV).
Am 18.03.2019 wurde im Bundesgesetzblatt die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung bekannt gemacht. Diese regelt die Umtauschpflicht für den europaweit einheitlichen Kartenführerschein. Danach sind gestaffelt nach Geburts- beziehungsweise Ausstellungsjahr sämtliche Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, umzutauschen.
I. Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind
Nachfolgend finden Sie das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers mit Angabe des Tages, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss:
Vor 1953: 19.01.2033
1953-1958: 19.01.2022
1959-1964: 19.01.2023
1965-1970: 19.01.2024
1971 oder später: 19.01.2025
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind
Nachfolgend entnehmen Sie das Ausstellungsjahr inkl. die Datumsangabe bis wann der Umtausch erfolgt sein muss:
1999-2001: 19.01.2026
2002-2004: 19.01.2027
2005-2007: 19.01.2028
2008: 19.01.2029
2009: 19.01.2030
2010: 19.01.2031
2011: 19.01.2032
2012-18.01.2013: 19.01.2033
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde).
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Inhabers der Fahrerlaubnis (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Kosten
Die Gebühren legt die Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.
erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass),
- gegebenenfalls Meldebestätigung,
- jetziger Führerschein,
- aktuelles Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild),
- wurde die bisherige Fahrerlaubnis nicht vom aktuell zuständigen Kreis / der kreisfreien Stadt ausgestellt, muss zusätzlich eine Karteikartenabschrift der zuvor ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Anträge sowie genauere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
- §§ 6 Abs. 7 sowie 25 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 3 (zu § 6 Abs. 7) Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Weitere Informationen
Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Seiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht der Landesregierung Schleswig-Holstein
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