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Heizölanlage
Wer eine Heizölanlage errichten und betreiben möchte, muss zahlreiche Pflichten für die Heizöllageranlage erfüllen.
Beschreibung
Sollten Sie sich dafür entscheiden, eine Heizölanlage zu errichten und zu betreiben, bestehen für die Heizöllageranlage die folgenden Pflichten:
- Selbstüberwachung: Regelmäßige Wartung und Kontrolle der Heizöllageranlage (d.h. insbesondere Sichtkontrollen auf Dichtheit und äußere Schäden am Tank, an Rohrleitungen und an sonstigen Anlagenteilen, Prüfung der Zugänglichkeit, Dichtheit und Sauberkeit des Domschachtes und der Durchgängigkeit der Entlüftungsleitung sowie Funktionskontrolle des Leckanzeigers, des Grenzwertgebers und der Brandschutzeinrichtungen). Kann die Überwachung nicht oder nicht vollständig selbst ausgeführt werden, ist eine Fachfirma zu beauftragen.
- Nur Verwendung von zugelassenen Heizöllageranlagen,
- baurechtliche Genehmigung von Heizöllageranlagen > 10 m³ einholen,
- Prüfung durch Sachverständige gem. § 46 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV) vor Inbetriebnahme: Alle unterirdischen und oberirdischen Anlagen > 1 m³,
- wiederkehrende Prüfung im Abstand von 5 Jahren durch Sachverständige gem. § 46 AwSV; alle unterirdischen und oberirdischen Anlagen > 10 m³, in Wasserschutzgebieten im Abstand von 2,5 Jahren
Besondere Anforderungen in Überschwemmung- und Hochwasserrisikogebieten
- Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist gemäß § 78c Wasserhausgesetz verboten. Bestehende Anlagen sind vom Betreiber bis zum 05.Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.
- Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann Eine Heizölverbraucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errichtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat. Bestehende Anlagen sind vom Betreiber bis zum 05.Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.
- Sofern Heizölverbraucheranlagen vor der Nachrüstfrist wesentlich geändert werden, sind diese abweichend zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.
Zuständigkeit
- An die Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, um eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder eine wesentliche Änderung gemäß § 40 AwSV anzuzeigen.
- An die Kreise und kreisfreien Städte (Untere Bauaufsichtsbehörde) bei Erfordernis einer baurechtlichen Genehmigung bei Anlagen >10m³.
- An einen von der Sachverständigenorganisationen (SVO) bestellten Sachverständigen, wenn es um die Prüfung durch Sachverständige geht.
Die Unteren Wasserbehörden werden vom Ergebnis der Prüfung durch die Prüfberichte der Sachverständigen informiert und fordern Sie als Betreiber gegebenenfalls zur Veranlassung von Mängelbeseitigungen und Nachprüfungen auf.
Fristen
Wer eine nach § 46 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Dem Sachverständigen ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre oder zur Stilllegung der Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen.
Kosten
- Kosten für die Sachverständigenprüfung,
- Kosten für eventuelle Mängelbeseitigungen oder Anpassungsmaßnahmen,
- gegebenenfalls Baugenehmigungsgebühr.
erforderliche Unterlagen
Für die Sachverständigenprüfung ist vorzulegen:
- vom Hersteller ausgehändigte Bescheinigungen über die Zulassung,
- gegebenenfalls erteilte baurechtliche Genehmigung,
- gegebenenfalls letzter Prüfbericht des Sachverständigen.
Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG),
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV)
- §§ 13, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 5b Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zum Umgang mit Heizöl finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".
Anzeige des Betreiberwechsels von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV
Anzeige für Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlage) nach Anlage 7 Nr. 6.1 der AwSV
Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV Formular A
Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 40 AwSV - Betreiberangaben
Anzeige für eine Anlage zur Lagerung von Heizöl nach § 40 AwSV
Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Erläuterung
Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
verwandte Vorgänge
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