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Impfschaden: Entschädigung
Wer z.B. auf Grund einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann einen Anspruch auf Versorgung geltend machen.
Beschreibung
Haben Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten?
Sofern diese Schutzimpfung öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, erhalten Sie wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.
Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt.
Zuständigkeit
An das Landesamt für soziale Dienste (LAsD).
Fristen
Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Um eine Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde oder (bei persönlicher Abgabe des Antrages) Personalausweis oder Reisepass,
- Meldebestätigung,
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (sofern nicht deutsche Staatsangehörigkeit),
- Für nicht EU-Angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt,
- gegebenenfalls in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (zum Beispiel Gutachten),
- gegebenenfalls Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde,
- Impfausweis/Impfbuch/Impfschein.
Rechtsgrundlage
- §§ 60 - 62 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG),
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG).
verwandte Vorgänge
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