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Für Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden, kann ein rotes Kennzeichen beantragt werden.


Beschreibung

Für Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, kann ein rotes Kennzeichen beantragt werden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.
Für bis zum 28. Februar 2007 ausgegebene Kennzeichen, deren Befristung ausläuft, bevor das betreffende Fahrzeug 30 Jahre alt ist, besteht in den meisten Bundesländern Besitzstandsschutz.

Das rote 07er-Kennzeichen ist eine Alternative zum H-Kennzeichen und lohnt sich vor allem beim Besitz mehrerer Oldtimer-Fahrzeuge. Mit dem ausgestellten Schein können die unter der 07-er-Nummer eingetragenen Fahrzeuge beliebig oft benutzt werden.
Sie dürfen dieses Kennzeichen nur in folgenden Fällen verwenden:

  • Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dienen, sowie für die An- und Abfahrten zu solchen Veranstaltungen.
  • Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten,
  • Fahrten zum Zwecke der Wartung und Reparatur der Fahrzeuge.

Voraussetzungen:

  • vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen,
  • Gutachten einer/eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferin/Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer/eines Prüfingenieurin/Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
  • weitestgehend im Originalzustand und guter Erhaltungszustand des Fahrzeugs,
  • Zuverlässigkeit des Halters.

Die Voraussetzungen zur Erlangung eines roten Oldtimerkennzeichens können darüber hinaus im Einzelfall unterschiedlich sein. Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde.

Verfahrensablauf:

  • Nach Eingang des Antrages wird geprüft, ob die Antragstellerin/der Antragsteller persönlich zuverlässig ist. Hierfür wird die für die Antragstellerin/den Antragsteller zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung sowie die zuständige Polizeibehörde angehört. Außerdem wird ein Auszug aus dem Fahreignungsregister verlangt.
  • Die zuständige Zulassungsbehörde stellt ein Fahrzeugscheinheft für mehrere Fahrzeuge oder für jedes Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein aus, auch wenn nur ein rotes Kennzeichen beantragt wird. Bei einem Kennzeichen und mehreren Fahrzeugen ist immer nur die Nutzung eines dieser Fahrzeuge zulässig. Jede Verwendung des Kennzeichens ist mit einem Fahrtenbuch zu dem jeweiligen Fahrzeug nachzuweisen.

 


Zuständigkeit

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.


Kosten

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.


erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung,
    oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes,
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbriefe) der Fahrzeuge, die eingetragen werden sollen. Ist keine Zulassungsbescheinigung Teil II mehr vorhanden, muss ein Datenblatt einer technischen Prüfstelle und ein Eigentumsnachweis (Kaufvertrag) vorgelegt werden.
  • Auflistung der Fahrzeuge, für die ein rotes Kennzeichen beantragt wird,
  • Gutachten nach § 23 StVZO über die Einstufung des/r Fahrzeugs/e als Oldtimer,
  • Auskunft aus dem Fahreignungs- und Bundeszentralregister (Punktekartei und Führungszeugnis),
  • Versicherungsbestätigung für rote Oldtimer-Kennzeichen.

Wenn Sie eine/n Dritte/n mit der Zulassung beauftragen, benötigt diese/r eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss sie/er Ihren Personalausweis (in Kopie) und ihren/seinen eigenen Personalausweis bei der Zulassungsstelle vorlegen.


Rechtsgrundlage

  • § 17 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

§ 17 FZV

§ 23 StVZO

GebOSt


Weitere Informationen

Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von zurzeit 46,02 Euro für Krafträder beziehungsweise 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.


verwandte Vorgänge


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