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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen möchte, benötigt eine Erlaubnis.


Beschreibung

Wenn Sie im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt und auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränkt werden.

Versagungsgründe finden Sie unter § 33 Kreditwesengesetz (KWG).


Zuständigkeit

An die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).


erforderliche Unterlagen

Angaben über die beizubringenden Unterlagen enthält § 32 Kreditwesengesetz (KWG).


Rechtsgrundlage

§ 32 Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG).

§§ 32 ff. KWG


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Ansprechpartner

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Lurgiallee 12
60439 Frankfurt am Main

Web: www.bafin.de


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