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Landesportal Schleswig-Holstein

Von Prüfungsteilen befreit werden kann, wer bereits eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat.


Beschreibung

Bei einer Meisterprüfung im Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe sind Sie von der Ablegung einzelner Prüfungsteile der Meisterprüfung befreit, wenn Sie eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt haben.

Sie sind von der Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn Sie die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden haben.

Haben Sie andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt, werden Sie auf Antrag von einzelnen Teilen der Meisterprüfung befreit, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind ausländische Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4 HwO. Über Befreiungen auf Grund anderer ausländischer Bildungsabschlüsse entscheidet der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag.

Die Anerkennung jedes einzelnen Prüfungsteils wird Ihnen mit einer Niederschrift durch den Prüfungsausschuss bestätigt.


Zuständigkeit

An die zuständige Handwerkskammer (HWK).


Fristen

Der Antrag auf Befreiung von einzelnen Teilen der Meisterprüfung kann zusammen mit dem Antrag auf Zulassung oder mit der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung gestellt werden.


Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.


erforderliche Unterlagen

Entsprechende Prüfungszeugnisse für die Befreiung.


Rechtsgrundlage

  • § 46 Abs. 1 - 4 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO),
  • § 12 Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO).

§ 46 HwO

§ 12 MPVerfVO


Weitere Informationen

Der Antrag auf Befreiung muss schriftlich bei der HWK eingereicht werden.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Meisterprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Schleswig-Holstein.

Der Weg zum Meister


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Formulare


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