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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.


Beschreibung

Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

  • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
  • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GewO findet keine Anwendung;
  • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

Sie üben eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 GewO aus, dann haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO angemeldet haben. Sofern eine Anzeigepflicht besteht, ist das Formular gemäß der Gewerbeanzeigenverordnung zu verwenden.

Kurztext

  • Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe wird keine Reisegewerbekarte benötigt.
  • Allerdings sind einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 


Zuständigkeit

Ansprechpartner bei der Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ist Ihre Gemeinde beziehungsweise Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.


Fristen

  • Die Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit können Sie vor Ort bei Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadtverwaltung vornehmen. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde beziehungsweise Stadtverwaltung/Gewerbeamt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Voraussetzungen

  • Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet oder fehlerhaft anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

Bearbeitungsdauer

  • Keine

 


Kosten

  • Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

 


erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Formular nach der Gewerbeanzeigenverordnung
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Aufenthaltstitel, wenn Ausländer und keine EU/EWR-Staatsangehörigkeit
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:

    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:

      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages

    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

 


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

  • Formulare: Gewerbeanmeldung
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja

 


verwandte Vorgänge


Formulare


Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


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