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Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.


Beschreibung

Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.

Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:

Ab Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
  • Digitale Pflegeanwendungen
  • Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • einen Entlastungsbetrag.

Ab Pflegegrad 2 - 5:

  • Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
  • Teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • einen Entlastungsbetrag
  • Stationäre Pflege

Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Kurztext

  • ganzer Leistungstitel: Hilfe zur Pflege Bewilligung
  • Pflegebedürftige Person muss eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die die selbstständige Bewältigung des Alltags erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
  • Pflegebedürftige Person (oder ihre nicht getrenntlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin beziehungsweise ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten selbst zu decken, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden.
  • Bei pflegebedürftigen unverheirateten Minderjährigen wird das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt
  • Pflegebedürftige Person darf keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten
  • Pflegegrad bestimmt über Leistungsart und -höhe
  • zuständige Behörde: Träger der Sozialhilfe

 


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.


Fristen

Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit bestimmt.

Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
  • Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.


Kosten

Es fallen keine Gebühren an.


erforderliche Unterlagen

  • Frühere Leistungsbezüge

Bei Pflegeversicherten:

  • Nachweis Mitgliedsbescheinigung Kranken und Pflegeversicherung
  • Medizinisches Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung

Bei Nicht-Pflegeversicherten:

  • Ärztlicher Bericht

 


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, benötigen wir von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular.


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Amt Hüttener Berge

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.de
Web: www.amt-huettener-berge.de


Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten der Amtsverwaltung
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro)
Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr
Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro)
Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Herr Andreas Baum Icon Vcard

FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-331   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: baum[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 10  

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Frau Grit Reimann Icon Vcard

FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-333   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: reimann[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 11  

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Frau Anja Volkmann Icon Vcard

FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-332   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: volkmann[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau 1. OG   |   Zimmer: 12  

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Frau Sandra Woltering Icon Vcard

FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-334   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: woltering[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 12  


Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0   |   Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


Öffnungszeiten:

Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

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Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
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Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
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Abweichende Öffnungszeiten gelten für:

Zuwanderung

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Frau Kirsten Nierhaus Icon Vcard

Fachdienst - Soziale Sicherung
Fachbereich - Soziales, Arbeit und Gesundheit

Tel: +49 4331 202-438   |   Fax: +49 4331 202-447
E-Mail: kirsten.nierhaus[at]kreis-rd.de
Etage: 3. OG   |   Zimmer: 322  


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