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Telekommunikationsdienstleistungserbringer: Meldepflicht, Anzeigepflicht, Auskunftspflicht und Informationspflicht
Wer gewerblich Telekommunikationsnetze betreiben oder Telekommunikationsdienste erbringen möchte, muss dieses der Bundesnetzagentur melden.
Beschreibung
Wenn Sie gewerblich
- öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder
- Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen,
müssen Sie die Aufnahme, Änderung und Beendigung Ihrer Tätigkeit sowie Änderungen Ihrer Firma bei der zuständigen Stelle unverzüglich melden.
Diese veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen.
Zuständigkeit
An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Fristen
Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch das Telekommunikationsgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.
Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten schriftlich gemeldet worden, kann die Bundesnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.
Kosten
Die zuständige Stelle erhebt Gebühren und Auslagen gemäß § 142 Telekommunikationsgesetz (TKG).
erforderliche Unterlagen
Die Meldung muss die Angaben enthalten, die für die Identifizierung des Betreibers oder Anbieters erforderlich sind, insbesondere
- die Handelsregisternummer,
- die Anschrift,
- die Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes sowie
- den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit.
Rechtsgrundlage
§ 6 Telekommunikationsgesetz (TKG)
Weitere Informationen
Die Meldung hat nach einem von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular zu erfolgen.
Was sollte ich noch wissen?
Gemäß §§ 4 und 127 TKG sind die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
Eine Nichtbeachtung dieser Pflichten stellt nach §149 TKG eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld belegt.
verwandte Vorgänge
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- Hufbeschlagschmied / Hufschlaglehrschmied: Anerkennung
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Ansprechpartner
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4
53113 Bonn, Stadt
Tel:
+49 228 14-0
|
Fax:
+49 228 14-8872
E-Mail:
info[at]bnetza.de
Web:
www.bundesnetzagentur.de
Postanschrift:
53105 Bonn, Stadt