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Verfassungsschutz: Personenbezogene Daten - Auskünfte
Auskünfte über eigene personenbezogene Daten, die beim Verfassungsschutz gespeichert sind, sind nur auf schriftlichen Antrag möglich.
Beschreibung
Auf schriftlichen Antrag können betroffene Personen Auskünfte über die zu ihrer Person gespeicherten Daten vom Verfassungsschutz Schleswig-Holstein erhalten.
Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde gefährden würde, insbesondere wenn die Gefahr einer Ausforschung der nachrichtendienstlichen Arbeitsmethoden und Mittel besteht,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
Zuständigkeit
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sportdes Landes Schleswig-Holstein (MIKWS).
Fristen
Keine
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name,
- Vorname,
- Wohnort,
- Geburtsdatum,
- Geburtsort und
- eigenhändige Unterschrift.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
Rechtsgrundlage
§ 25 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG).
Weitere Informationen
Anträge sind formlos, schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift versehen, an die zuständige Stelle zu senden.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zum Verfassungsschutz finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS).
verwandte Vorgänge
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