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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Die Vollstreckung gegen Sie kann bei Vorliegen von Billigkeitsgründen vorübergehend eingestellt oder beschränkt werden. Eine Unbilligkeit liegt vor, wenn die Vollstreckung Ihnen einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten vermieden werden kann.


Beschreibung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung gegen Sie gemäß § 258 Abgabenordnung auf Ihren Antrag hin vorübergehend einstellen oder beschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie durch die Vollstreckung unangemessen benachteiligt werden.
Eine unangemessene Benachteiligung kann zum Beispiel vorliegen, wenn

  • die Maßnahmen Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden beziehungsweise vernichten würde
  • Ihre wirtschaftliche Lage durch unabwendbare Naturereignisse (Sturm, Dürre, Flutschäden, Tierseuchen) beeinträchtigt ist,
  • bei Krankheit, wenn die Erhaltung Ihres Lebens oder Ihrer Gesundheit schwerer wiegt als das staatliche Interesse an der Vollstreckung.

Übliche Nachteile einer Vollstreckung sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen und rechtfertigen nicht grundsätzlich einen Vollstreckungsaufschub.

Ein Vollstreckungsaufschub kann nur unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt werden. Die Vollstreckungsbehörde muss diese daher ermitteln.
Dabei sind insbesondere die Angaben zu Ihrem Einkommen, Arbeitgeber, Familienstand, Kosten für den monatlichen Lebensunterhalt, Versicherungen, Bankverbindungen, Grundbesitz und sonstiges Vermögen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen.
Der Vollstreckungsaufschub kann Ihnen gegen Einmalzahlung oder Ratenzahlung, abhängig von der Forderungshöhe beziehungsweise Tilgungsrate, maximal 24 Monate, gewährt werden.
Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Kurztext

  • Vollstreckung Durchführung
  • Vollstreckungsaufschub

    • vorübergehende Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen bei Vorliegen von Billigkeitsgründen
    • vorübergehende Beschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen bei Vorliegen von Billigkeitsgründen
    • Unbilligkeit liegt dann vor, wenn die Vollstreckung einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten vermieden werden kann.

  • zuständig: zuständiges Hauptzollamt (Vollstreckungsbehörde)

 


Fristen

Wenn gegen Sie ein Vollstreckungsverfahren angekündigt beziehungsweise eingeleitet wurde, haben Sie die Möglichkeit, einen Vollstreckungsaufschub schriftlich oder online zu beantragen.
Dabei gehen Sie wie folgt vor:

Schriftlich:

  • Die Beantragung kann formlos erfolgen.
  • Sie können dem Hauptzollamt in Ihrem Antrag eine Ratenzahlung anbieten.
  • Reichen Sie Ihren Antrag bei dem Hauptzollamt (Vollstreckungsbehörde) ein, welches das Vollstreckungsverfahren gegen Sie eröffnet hat.
  • Fügen Sie zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ggfs. entsprechende Unterlagen bei.
  • Gegebenenfalls fordert das Hauptzollamt weitere Nachweise oder Erklärungen von Ihnen.
  • Das Hauptzollamt entscheidet über Ihren Antrag.

Online über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls:

  • Um den Antrag auf Vollstreckungsaufschub online zu stellen, müssen Sie sich im Bürger- und Geschäftskundenportal registrieren und anmelden.
  • Füllen Sie den Online-Antrag auf Vollstreckungsaufschub aus.
  • Fügen Sie zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ggfs. entsprechende Unterlagen bei.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Vorgangsnummer und einem Antragsbegleitdokument.
  • Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid in Ihren elektronischen Postkorb beim Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls.

Die Zuständigkeit des Hauptzollamtes richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnsitz.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Bewilligung des Vollstreckungsaufschubs ist die Feststellung der Vollstreckungsbehörde, dass Sie durch die Vollstreckung unangemessen benachteiligt werden. Eine unangemessene Benachteiligung kann zum Beispiel vorliegen, wenn

  • die Maßnahmen Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden oder vernichten
  • Ihre wirtschaftliche Lage durch unabwendbare Naturereignisse (Sturm, Dürre, Flutschäden, Tierseuchen) beeinträchtigt ist,
  • bei Krankheit, die Erhaltung Ihres Lebens oder Ihrer Gesundheit schwerer wiegt als das staatliche Interesse an der Vollstreckung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird unverzüglich beantwortet. Die Angabe einer genauen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich. Sie ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall sowie vom Antragsaufkommen in der Behörde.


Kosten

Für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Vollstreckungsaufschub fallen keine Kosten an.
Allerdings können auch bei Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs weiterhin Säumniszuschläge zu Ihren rückständigen Forderungen entstehen.


erforderliche Unterlagen

Zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse empfiehlt es sich, Ihrem Antrag zum Beispiel folgende Unterlagen beizufügen:

  • Gehaltsbescheinigung
  • Einkommenssteuerbescheid
  • Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II-Bescheid)
  • Rentenbescheid

Die Kenntnis der erbetenen Auskünfte ist für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags durch die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Insbesondere bilden die Unterlagen die Grundlage für die Feststellung, ob eine Fortsetzung der Vollstreckung eine unangemessene Benachteiligung für Sie darstellt.


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Amt Hüttener Berge

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.de
Web: www.amt-huettener-berge.de


Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten der Amtsverwaltung
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro)
Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr
Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro)
Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr


Finanzministerium

Düsternbrooker Weg 64
24105 Kiel
Tel: +49 431 988-0   |   Fax: +49 431 988-4172
E-Mail: poststelle[at]fimi.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VI/vi_node.html

Postanschrift:

Postfach 7127
24171 Kiel


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