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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Eine Auflassung ist eine Einigungserklärung zwischen Veräußerin / Veräußerer und Erwerberin / Erwerber eines Grundstücks.


Beschreibung

Eine Auflassung ist eine Einigungserklärung zwischen der Veräußerin/dem Veräußerer und der Erwerberin/dem Erwerber eines Grundstücks. Beide müssen diese Einigungserklärung grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer Notarin/einem Notar abgeben.

Damit allein tritt der Eigentumsübergang jedoch noch nicht ein. Hinzukommen muss die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Um die Interessen der Erwerberin/des Erwerbers zu schützen, wird in der Regel auf entsprechende Belehrung der Notarin/des Notars im Grundbuch die Auflassung vorgemerkt, bis die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt.


Zuständigkeit

An die Grundbuchämter, die bei den Amtsgerichten geführt werden.

Gerichtsverzeichnis


Rechtsgrundlage

§ 925 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

§ 925 BGB


Weitere Informationen

Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Informationen zu Gerichten und Justizbehörden


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Ansprechpartner

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Web: www.amtsgericht-eckernfoerde.schleswig-holstein.de

Postanschrift:

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