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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Der Betrieb von Alten-/Pflegeheimen muss bei der Heimaufsichtsbehörde angezeigt werden.


Beschreibung

Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) entsprechend dem Sozialgesetzbuch sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

  • unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
  • ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

Wenn Sie ein Altenheim / Pflegeheim betreiben wollen, müssen Sie dies bei der Heimaufsichtsbehörde anzeigen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten,
  • Ihre Pflege und Versorgung müssen der nach dem Pflegeversicherungsgesetz und den rahmenvertraglichen Vereinbarungen gebotenen Qualität entsprechen,
  • Ihre Pflegeeinrichtung muss

    • wirtschaftlich arbeiten,
    • unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
    • geeignete Pflegekräfte beschäftigen und
    • in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.

 


Zuständigkeit

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte, wenn die Heimaufsicht betroffen ist,
  • an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG), wenn es um die Bedarfsplanung für Pflegeeinrichtungen, die einen überregionalen Bedarf abdecken oder die unmittelbar unter Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein stehen geht.

 


Fristen

Die Anzeige soll spätestens drei Monate vor der Aufnahme des Betriebes erfolgen.


Kosten

Es fallen Gebühren von 30,00 Euro je zugelassenem Heimplatz (mindestens jedoch 300,00 Euro) gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) an.


erforderliche Unterlagen

Notwendige Unterlagen zur Anzeige des Betriebs besonderer Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen sind in § 13 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) geregelt.


Rechtsgrundlage

  • Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung,
  • Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG),
  • Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG),
  • § 13 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch,
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.14.4 - VwGebV.

SGB XI

PflegeVG

LPflegeG

SbStG

VwGebV


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Ansprechpartner

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24758 Rendsburg


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Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
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Do. 8:00-12:00 Uhr
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Berliner Straße 4
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Öffnungszeiten:

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Außerhalb dieser Zeiten erreichen Sie im Krisen- bzw. psychiatrischen Notfall einen Mitarbeitenden über die Rettungsleitstelle in Kiel. +49 (0) 431 19222

Abweichende Öffnungszeiten gelten für:

Zuwanderung

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja

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Fachdienst

Tel: +49 4331 202-444   |   Fax: +49 4331 4349699
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Sozialpsychiatrischer Dienst, Betreuungsbehörde und Heimaufsicht)

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Fachdienst

Tel: +49 4331 202-1263   |   Fax: +49 4331 4349699
E-Mail: heimaufsicht[at]kreis-rd.de
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Sozialpsychiatrischer Dienst, Betreuungsbehörde und Heimaufsicht)

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Tel: +49 4331 202-247   |   Fax: +49 4331 4349699
E-Mail: heimaufsicht[at]kreis-rd.de
Etage: 2. OG   |   Zimmer: 201  

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Sozialpsychiatrischer Dienst, Betreuungsbehörde und Heimaufsicht)

Frau Franziska Rohweder Icon Vcard

Fachdienst

Tel: +49 4331 202-246   |   Fax: +49 4331 4349699
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|   Zimmer: 121  


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