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Landesportal Schleswig-Holstein
Fluglehrer / Fluglehrerin - Erlaubnis
Wer Luftfahrer / Luftfahrerinnen ausbilden möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Für die Ausbildung von Luftfahrern benötigen Sie eine Erlaubnis.
Voraussetzungen:
Zugangsvoraussetzungen gem. EASA Teil-FCL.915.FI:
- Flugerfahrung 200 Std., davon als PPL-Inhaber 150 Std. als PIC, als CPL- oder ATPL-Inhaber 100 Std. als PIC
- Nachweis der theoretischen Kenntnisse CPL(A)
- Mindestens 30 Std auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbentriebwerk, davon 5 Stun-den innerhalb von 6 Monaten vor der Auswahlprüfung
- Mindestens 10 Std. Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens 5 Std. Instru-mentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II
- Mindestens 20 Std. Überlandflug als PIC einschließlich eines Fluges über 540 km (300 NM) mit 2 Zwischenlandungen auf vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen
- Innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der Ausbildung erfolgreiche Durchführung einer Auswahlprüfung, basierend auf der Befähigungsüberprüfung mit FI-Lehrer, schulin-terne Durchführung möglich.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht genutzt worden ist.
Zuständigkeit
An das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).
Kosten
35,00 Euro bis 380,00 Euro.
erforderliche Unterlagen
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nebst Nachweisen der Erfüllung der Voraussetzungen.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)
verwandte Vorgänge
- Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister
- Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen
- Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige
- Ingenieurin und Ingenieur mit ausländischer Berufsqualifikation, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur beantragen
- Kommunaler Schadenausgleich
Ansprechpartner
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
38144 Braunschweig
Tel:
+49 531 2355-115
|
Fax:
+49 531 2355-710
Web:
www.lba.de