Was erledige ich wo?
Landesportal Schleswig-Holstein
Gesellenprüfung: Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit
In Ausnahmefällen können Auszubildende bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden.
Beschreibung
Als Auszubildende/r (Lehrling) im Handwerk können Sie nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf Ihrer Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn Ihre Leistungen dieses rechtfertigen.
Voraussetzungen:
- Überdurchschnittliche Noten auf dem zuletzt erteilten Berufsschulzeugnis,
- überdurchschnittliche Noten auf dem Zwischenprüfungszeugnis,
- überdurchschnittliche Leistungen im Ausbildungsbetrieb,
- alle Kenntnisse und Fertigkeiten können Ihnen bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung vermittelt werden,
- Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,
- Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte/Ausbildungsnachweise,
- die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer bis zur vorgezogenen Prüfung wird nicht unterschritten.
Zuständigkeit
An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.
Kosten
Die Prüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.
erforderliche Unterlagen
- Anmeldungsformular,
- zuletzt erteiltes Berufsschulzeugnis/erteilte Berufsschulzeugnisse,
- Zwischenprüfungszeugnis,
- Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass die/der Auszubildende bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und ihr/ihm bis zum vorzeitigen Termin der abschließenden Prüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können,
- schriftliche Stellungnahme der Berufsschule über den Leistungsstand der/des Auszubildenden,
- Teilnahmenachweis für die vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,
- vorgeschriebene Berichtshefte/Ausbildungsnachweise.
Rechtsgrundlage
- § 37 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO),
- § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Weitere Informationen
Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.
Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.
verwandte Vorgänge
Formulare
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
|
Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Handwerkskammer Flensburg
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Tel:
0049461 866-0
|
Fax:
0049461 866-110
E-Mail:
info[at]hwk-flensburg.de
Postanschrift:
Postfach
1738
24907
Flensburg
Öffnungszeiten:
Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr