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Heilpraktikerin / Heilpraktiker: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wer als Heilpraktikerin / Heilpraktiker tätig sein möchte, muss entweder approbierte Ärztin / approbierter Arzt sein oder über eine Heilpraktikererlaubnis verfügen.
Beschreibung
Die Erlaubnis berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Heilpraktikerin/Heilpraktiker zu führen. Die sektoralen Erlaubnisse berechtigen jeweils nur auf dem beschränkten Gebiet die Heilkunde auszuüben.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
In Schleswig-Holstein werden derzeit folgende Berufsbezeichnungen vergeben:
- Heilpraktiker/in,
- Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie oder
- Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie.
Zuständigkeit
- Der Antrag ist bei dem für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt einzureichen.
- Verfahren: In Schleswig-Holstein wird die Kenntnisüberprüfung zentralisiert durch den Kreis Nordfriesland wahrgenommen. Das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt meldet Sie beim Kreis NF (Gesundheitsamt) an. Von dort aus wird eine Einladung zur Kenntnisüberprüfung erfolgen. Das Ergebnis der durchgeführten Kenntnisüberprüfung wird vom Kreis NF (Gesundheitsamt) an das für Sie zuständige Gesundheitsamt zurück gemeldet.
- Öffentliche Gesundheitsdienste und Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein
Öffentliche Gesundheitsdienste und Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein
Kosten
- Es werden Gebühren erhoben.
- 175, schriftliche Kenntnisüberprüfung
- 225, mündlich-praktische Kenntnisüberprüfung (incl. 60 Entschädigung für die/den vom Heilpraktikerverband gestellte/n, beisitzende/n Heilpraktriker/in)
- zzgl. Gebühr für die Erlaubniserteilung (Auskünfte erteilt das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt)
erforderliche Unterlagen
Die nachfolgenden Unterlagen sind spätestens 2 Monate vor der schriftlichen Überprüfung vollständig einzureichen:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
- Erklärung darüber, dass
- bei keiner anderen Behörde ein Antrag nach dem HP-Gesetz gestellt ist, über den noch nicht entschieden wurde.
- kein gerichtliches oder staatsanwaltschaftliches Verfahren mit direktem oder indirektem Bezug zur beantragten Tätigkeit anhängig ist (Eigenerklärung).
- Kopie des Personalausweises
- ein beglaubigter Nachweis darüber, dass mindestens der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss (abgeschlossene Volksschulbildung) vorliegt
- ein erweitertes, polizeiliches Führungszeugnis (Belegart OE) im Original (zum Zeitpunkt der schriftlichen Überprüfung nicht älter als 3 Monate) (Hinweis: Sie benötigen zur Beantragung eine entsprechende Bescheinigung Ihres Gesundheitsamtes)
- ein ärztliches Zeugnis im Original (zum Zeitpunkt der schriftlichen Überprüfung nicht älter als 3 Monate) ist entsprechend nachzureichen!
- kurzgefasster Lebenslauf
- für Antragsteller nach dem Arbeitsstättenprinzip: Da es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt, ist dem Antrag eine ausführliche Erklärung, aufgrund welcher Tatsachen der Beruf des Heilpraktikers zukünftig im beantragten Einzugsgebiet ausgeübt werden soll, beizufügen. Die Erklärung muss glaubhaft und eindeutig nachvollziehbar sein. Darüber hinaus ist mitzuteilen, aus welchen Gründen der Antrag nicht am Wohnort gestellt wurde. Bei einem Wohnsitz außerhalb von Schleswig-Holstein ist die Absicht, eine Praxis im beantragten Einzugsgebiet zu eröffnen, nicht glaubhaft, wenn der derzeitige Wohnsitz beibehalten wird. (Hinweis: bei vorsätzlich falsch gemachten Angaben erfolgt eine Eintragung ins Bundeszentralregister und die Erlaubnis kann entzogen werden). Entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
- Zusätzlich, bei Überprüfung beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, die beglaubigte Berufsurkunde mit einreichen.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz),
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprGDV 1),
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprGDV SH 1).
Weitere Informationen
Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie tätig werden wollen.
Informationen und Termine zur Heilpraktikerüberprüfung durch den Kreis Nordfriesland sowie einen Gegenstandkatalog für die Kenntnisprüfungen finden Sie auf den Internetseiten des Kreises Nordfriesland.
Nordfriesland - Heilpraktikerüberprüfung
Was sollte ich noch wissen?
Neben den formalen Voraussetzungen wie Alter und Schulabschluss wird für die Erlaubniserteilung überprüft, ob die Bewerberin / der Bewerber die Grenze ihrer / seiner heilkundlichen Befugnisse als Nichtärztin / Nichtarzt erkennt, das heißt, ob sie / er weiß, was sie / er, um ihrem / seinem Patienten nicht zu schaden, zu unterlassen hat, und wann der Patient an einen Arzt überwiesen werden muss (Kenntnisüberprüfung).
Die Erlaubnis wird der Antragstellerin / dem Antragsteller zugestellt. Treten nachträglich Tatsachen ein, die eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden, so kann der Kreis/die kreisfreie Stadt, in dem / der Sie den Antrag gestellt haben, aufgrund § 7 HeilprGV iVm § 117 Abs. 2 Nr. 3 LVwG diese Erlaubnis widerrufen.
Hinweise:
- Der Antragssteller / die Antragstellerin muss das 25. Lebensjahr bei Erlaubniserteilung vollendet haben.
- Die Erlaubnis wird nach erfolgreichem Überprüfungsverfahren (schriftlich und mündlich-praktisch) durch das zuständige Gesundheitsamt erteilt.
- Unter bestimmten Voraussetzungen (mit Attest belegte Krankheit am Überprüfungstag oder bestimmte außergewöhnliche Umstände) kann die Teilnahme an der angemeldeten Prüfung einmal auf einen späteren Termin verschoben werden. In allen anderen Fällen (z.B. nicht genug Zeit zu lernen) kann die Prüfung nicht verschoben werden.
- Sollten Sie am Überprüfungstag unentschuldigt fehlen, kommt eine gebührenpflichtige Ablehnung der beantragten Erlaubnis in Betracht.
Besonderheiten für Diplom-Psychologen:
Wenn Sie einen Abschluss an einer deutschen Hochschule als Diplom-Psychologe / Diplom-Psychologin erhalten haben und dabei das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben, können Sie i.d.R. die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie bekommen, ohne an einer Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker teilnehmen zu müssen (Rechtsprechung:BVerG vom 10.02.1983 (NJW 1984, 1414)).
Die vorgenannten Antragsunterlagen sind in diesem Fall vollständig vorzulegen. Zudem wird eine beglaubigte Kopie Ihrer Diplomurkunde und des Abschlusszeugnisses der Hochschule, aus dem sich ergibt, dass Sie das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben.
Bitte vermerken Sie in Ihrem Antrag, dass Sie die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie nach Aktenlage als Diplom-Psychologe / Diplom-Psychologin beantragen. Nach dem Deutschen Qualitätsrahmen (DQR) entsprechen ein Master-Studiengang und der Diplom-Studiengang dem Niveau 7. Ein Bachelor-Studiengang reicht daher für eine analoge Anerkennung nach Aktenlage nicht aus.
Besonderheiten für Physiotherapeuten:
Wenn Sie eine Zulassung als Physiotherapeut besitzen und die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung für den Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie beantragen möchten, beachten Sie bitte, dass Sie mit dieser Heilpraktikererlaubnis weiterhin nur die Behandlungen durchführen dürfen, die Sie als Physiotherapeut anwenden dürfen. Die Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie bietet Ihnen ausschließlich die Möglichkeit, die Behandlungen, die sie bisher auf Verordnung eines Arztes durchgeführt haben, eigenverantwortlich als Heilpraktiker ohne Verordnung des Arztes durchzuführen. Wenden Sie Verfahren an, die Ihnen als Physiotherapeut nicht erlaubt sind, begehen Sie gegebenenfalls eine Straftat. Wenn Sie Therapieverfahren (z.B. Osteopathie) anwenden möchten, die Sie als Physiotherapeut nicht anwenden dürfen, müssen Sie die uneingeschränkte (große) Heilpraktikererlaubnis erwerben.
Besonderheiten für Physiotherapeuten, welche im Bereich Osteopathie tätig sind:
In dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 (I-20 U 236/13) ist die Ausübung von osteopathischen Tätigkeiten als Heilkundeausübung eingestuft worden. Somit ist die Ausübung von Osteopathie nur durch Ärzte und Heilpraktiker zulässig. Physiotherapeuten, welche bisher und zukünftig osteopathische Tätigkeiten anwenden möchten, müssen daher nach der geltenden Rechtslage die uneingeschränkte (große) Heilpraktikererlaubnis erwerben.
Bemerkungen
verwandte Vorgänge
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Aufzug vorhanden: ja