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Landesportal Schleswig-Holstein
Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin beantragen
Wer als Hufbeschlagschmied/in oder Hufbeschlaglehrschmied/in tätig werden möchte, benötigt eine staatliche Anerkennung.
Beschreibung
Wenn Sie als Hufbeschlagschmied/Hufschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/Hufschlaglehrschmiederin tätig werden wollen, benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.
Außerhalb Deutschlands erworbene Prüfungszeugnisse im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags können nach Maßgabe der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung gleichgestellt werden. Diese Verordnung regelt auch das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen.
Zuständigkeit
An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
Fristen
Keine
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
Nachweise über:
- eine abgeschlossene Berufsausbildung,
- eine zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einem/er Hufbeschlagschmied/in, der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/in seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt,
- den Besuch der erforderlichen Lehrgänge (4 Wochen - Einführungslehrgang und 4 Monate - Vorbereitungslehrgang),
- eine erfolgreich bestandene Prüfung (Hufbeschlagschule),
- die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis).
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Der Antrag ist formlos zu stellen.
verwandte Vorgänge
- Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen
- Dichtheitsprüfung
- Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens im Güterkraftverkehr
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen
- Privater Bestattungsplatz: Anlegen/Erweitern - Genehmigung
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel:
0431 9880
E-Mail:
poststelle[at]mllev.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html