Was erledige ich wo?

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie als schwerbehinderte Person Halterin oder Halter eines Kraftfahrzeuges sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung beantragen.


Beschreibung

Wenn Sie schwerbehindert, und Halterin oder Halter eines auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuges sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung erhalten.

Bei den Steuervergünstigungen für schwerbehinderte Personen unterscheidet man zwischen der Steuerbefreiung und der Steuerermäßigung:

  • Wenn Sie eine Steuerbefreiung erhalten, müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer bezahlen.
  • Erhalten Sie eine Steuerermäßigung, so reduziert sich der von Ihnen zu zahlende Steuerbetrag um 50 Prozent.

Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welche Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis enthalten sind.
Vollständige Steuerbefreiung erhalten Sie, wenn in Ihrem Schwerbehindertenausweis mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:

  • H = Hilflosigkeit bei der Verrichtung des täglichen Lebens
  • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
  • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung

Eine Steuerermäßigung um 50 Prozent erhalten Sie, wenn Ihr Schwerbehindertenausweis mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen ist und mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:

  • G = Gehbehinderung
  • Gl = Gehörlosigkeit

Für die Steuerermäßigung um 50 Prozent müssen Sie zusätzlich auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet haben. Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis darf also keine entsprechende Wertmarke enthalten.

Sind Sie schwerbehindert und noch minderjährig, muss das Kraftfahrzeug für Sie zugelassen sein.

Führen Sie als schwerbehinderter Mensch Ihr Kraftfahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten Ihrer Fortbewegung oder Haushaltsführung dienen.

Hinweise:

Wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug vorübergehend oder dauerhaft zu anderen als den begünstigten Zwecken nutzen, müssen Sie dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitteilen.

Die Steuervergünstigung entfällt für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für 1 Monat.

Eine zweckfremde Benutzung liegt zum Beispiel vor, wenn ein steuervergünstigtes Kraftfahrzeug

  • zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck),
  • zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder
  • durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit Ihrer Fortbewegung oder Ihrer Haushaltsführung stehen.

Kurztext

  • Kraftfahrzeugsteuer Ermäßigung
  • schwerbehinderte Personen können unter Umständen eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung beantragen
  • bei Kraftfahrzeugzulassungen für schwerbehinderte Personen sind die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis entscheidend
  • je nach Merkzeichen greift eine der beiden Steuervergünstigungen:

    • Steuerbefreiung: Es muss keine Steuer bezahlt werden
    • Steuerermäßigung: Der Steuerbetrag verringert sich um 50 Prozent

  • die Steuervergünstigung steht nur der schwerbehinderten Person selbst zu
  • Auskunft durch: Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer der Zollverwaltung
  • Beantragung über:

    • Anträge können direkt bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs oder zu jedem späteren Zeitpunkt schriftlich an das zuständige Hauptzollamt gestellt oder
    • bei der nächstgelegenen Kraftfahrzeugsteuerkontaktstelle eingereicht werden

  • zuständig: das für Sie zuständige Hauptzollamt

 


Fristen

Einen Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwerbehinderte Personen können Sie direkt bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs oder zu einem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt oder bei der nächstgelegenen Kraftfahrzeugsteuerkontaktstelle stellen.

Antrag bei der Zulassungsbehörde:

  • Lassen Sie sich bei der Zulassungsbehörde das Antragsformular 3809 „Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)“ geben.
  • Füllen Sie das Antragsformular aus und unterschreiben Sie es. Sie können das Formular zusammen mit den erforderlichen Nachweisen direkt bei Zulassungsbehörde abgeben.
  • Das Hauptzollamt prüft anschließend Ihren Antrag und Sie erhalten eine Rückmeldung.

Antrag beim Hauptzollamt

  • Das Antragsformular können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung herunterladen und ausdrucken.
  • Als schwerbehinderte Person verwenden Sie das Antragsformular 3809 „Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)“.
  • Schicken Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen (als Kopie) per Post, per Fax oder als Scan per E-Mail an Ihr zuständiges Hauptzollamt oder geben Sie diese bei einer der Kraftfahrzeugsteuerkontaktstellen in Ihrer Nähe ab.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag und Sie erhalten eine Rückmeldung.

Voraussetzungen

Einen Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung können Sie stellen, wenn Sie Ihr Schwerbehindertenausweis ausweist als

  • hilflos,
  • blind oder
  • außergewöhnlich gehbehindert,
  • gehbehindert,
  • gehörlos.

Weitere Voraussetzungen:

  • vollständige Steuerbefreiung: In Ihrem Schwerbehindertenausweis ist mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten:

    • H = Hilflosigkeit bei der Verrichtung des täglichen Lebens
    • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
    • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung

  • Steuerermäßigung um 50 Prozent: In ihrem Schwerbehindertenausweis ist mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten:

    • G = Gehbehinderung
    • Gl = Gehörlosigkeit

  • Für die Steuerermäßigung um 50 Prozent: Sie verzichten auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

    • Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis enthält keine entsprechende Wertmarke

  • Wenn Ihnen als schwerbehinderte Person die Kraftfahrzeugsteuer bereits am 31.05.1979 erlassen war, können Sie beim Vorliegen der nachfolgenden Merkmale beziehungsweise Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ebenfalls eine Steuerbefreiung erhalten:

    • Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
    • VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
    • EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Steuervergünstigung gilt, bis die Voraussetzungen dafür wegfallen oder Sie Ihr Kraftfahrzeug abmelden.

Sie müssen Ihrem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich formlos schriftlich mitteilen wenn:

  • die Voraussetzungen für Ihre Steuervergünstigung wegfallen,
  • Ihr steuerbegünstigtes Kraftfahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt wird, die nicht begünstigt sind.

 


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • Antragsformular 3809 „Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte“
  • Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises
  • bei einer Steuerermäßigung um 50 Prozent zusätzlich:

    • Kopie vom Beiblatt zu Ihrem Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke

  • bei Vertretung durch eine andere Person:

    • zusätzlich eine wirksame Vollmacht

 


Rechtsgrundlage

§ 17 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

§ 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

§ 7 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)

Rechtsbehelf

  • Einspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht, in der Regel nach dem Einspruchsverfahren.

 


Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) (Formular 3809)

Was sollte ich noch wissen?

Das Bürger- und Geschäftskundenportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Dienstleistungen des Zolls online in Anspruch zu nehmen. Die dort für den Bereich der Kraftfahrzeug -Steuer angebotenen Leistungen werden ständig weiter ausgebaut.

Registrieren Sie sich unter www.zoll-portal.de.


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Hauptzollamt Kiel

Kronshagener Weg 105
24116 Kiel
Tel: +49 431 20083-1550   |   Fax: +49 431 20083-1150
E-Mail: poststelle.hza-kiel[at]zoll.bund.de
Web: www.service.bund.de/Content/DE/DEBehoerden/H/HZA/HZA-Kiel/Hauptzollamt-Kiel.html?nn=4641496&searchResult=true&templateQueryString=hauptzollamt


Landesamt für soziale Dienste - Dienstsitz Schleswig

Seminarweg 6
24837 Schleswig
Tel: +49 4621 8060   |   Fax: +49 4621 29583
E-Mail: post.sl[at]lasd.landsh.de


Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9:00 - 12:00 Uhroder nach Vereinbarung


Landesamt für soziale Dienste Neumünster

Steinmetzstraße 1 - 11
24534 Neumünster
Tel: +49 4321 913-5   |   Fax: +49 4321 13338
E-Mail: post.nms[at]lasd.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/LASD


Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9:00 - 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung


Nach oben