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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung zu Hause eine qualifizierte Pflegekraft benötigen, können Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse häusliche Krankenpflege beantragen. Dafür benötigen Sie eine ärztliche Verordnung.


Beschreibung

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann Ihnen häusliche Krankenpflege verordnen, wenn Sie zum Beispiel nach einer Operation oder schweren Erkrankung Unterstützung benötigen.

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, muss die häusliche Krankenpflege vorab von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden. Sie können dann – auf Wunsch mit Hilfe Ihrer Krankenkasse – einen geeigneten Pflegedienst auswählen, der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist.

Die Pflege kann in Ihrem Haushalt, bei Ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort stattfinden. Das sind zum Beispiel betreute Wohnformen sowie Schule und Kindergarten bei Kindern und Jugendlichen.

Zur häuslichen Krankenpflege kann gehören:

  • Grundpflege: Diese umfasst zum Beispiel Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
  • Behandlungspflege: Die Behandlungspflege hilft, die Krankheit zu heilen beziehungsweise nicht zu verschlimmern. Dazu gehören zum Beispiel das Setzen von Spritzen oder Wundversorgung.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Dies sind Hilfen im Haushalt, zum Beispiel Einkaufen, Waschen oder Reinigen der Wohnung.

Unterstützungspflege

Die sogenannte Unterstützungspflege ist notwendig,

  • wenn Sie eine schwere Krankheit haben,
  • sich eine Krankheit akut verschlimmert
  • und Sie insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung Unterstützung benötigen.

Die Unterstützungspflege umfasst in der Regel die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Unterstützungspflege für jeden Krankheitsfall bis zu 4 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.
Sicherungspflege

Wenn die häusliche Krankenpflege den ärztlichen Behandlungserfolg sichert, zahlt Ihre gesetzliche Krankenversicherung die sogenannte Sicherungspflege. Diese umfasst Behandlungspflege so lange, wie sie medizinisch erforderlich ist.

Einige Krankenkassen haben in ihrer Satzung festgelegt, dass zusätzlich zur Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gezahlt werden können.

Krankenhausvermeidungspflege

Die sogenannte Krankenhausvermeidungspflege erhalten Sie,

  • wenn eine Behandlung im Krankenhaus nicht möglich ist,
  • Sie durch die häusliche Krankenpflege nach einer Krankenhausbehandlung früher wieder nach Hause können,
  • oder sich die Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege ganz vermeiden lässt.

Die Krankenhausvermeidungspflege umfasst Behandlungspflege und – wenn erforderlich – zusätzlich die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Krankenhausvermeidungspflege übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.

Kurztext

  • Häusliche Krankenpflege für Krankenversicherte Bewilligung
  • Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege,

    • wenn sie ärztliche Behandlung sichert (Sicherungspflege)
    • wenn Krankenhausbehandlung nicht möglich ist, verkürzt oder vermieden wird (Krankenhausvermeidungspflege)
    • bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, wenn bei Ihnen kein Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 vorliegt (Unterstützungspflege)

  • Häusliche Krankenpflege umfasst, sofern dies im Einzelfall notwendig ist,

    • bei Krankenhausvermeidungspflege: die Behandlungs- und Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung
    • bei Sicherungspflege: die notwendige Behandlungspflege sowie, sofern die Satzung der Krankenkasse dies vorsieht, die notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
    • bei Unterstützungspflege: die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

  • Dauer der Verordnung:

    • Sicherungspflege: so lange wie medizinisch notwendig
    • Unterstützungs- und Krankenhausvermeidungspflege: je Krankheitsfall bis zu 4 Wochen, Verlängerung möglich

  • Voraussetzung:

    • ärztliche Verordnung vorhanden
    • Krankenkasse genehmigt die häusliche Krankenpflege
    • keine andere Person im Haushalt kann Krankenpflege übernehmen
    • für die Unterstützungspflege: Sie sind nicht pflegebedürftig mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5

  • Verfahrensablauf:

    • Arzt verordnet häusliche Krankenpflege
    • Gesetzlich Krankenversicherte wählen einen Pflegedienst aus – auf Wunsch mit Unterstützung der Krankenkasse.
    • Pflegedienst übernimmt oft die Antragstellung bei der Krankenkasse. Alternativ können Versicherte ärztliche Verordnung direkt bei der Krankenkasse einreichen.

  • Kosten: Erwachsene zahlen als Zuzahlung Euro 10,00 je Verordnung und 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Behandlungstage je Kalenderjahr
  • keine Zuzahlung bei Schwangerschaft und Entbindung oder Zuzahlungsbefreiung
  • Auskunft durch: gesetzliche Krankenkassen
  • zuständig: gesetzliche Krankenkassen

 


Fristen

Um häusliche Krankenpflege zu erhalten, gehen Sie normalerweise wie folgt vor:

  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet Ihnen häusliche Krankenpflege.
  • Sie wählen einen Pflegedienst aus, der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist. Ihre Krankenkasse unterstützt Sie auf Wunsch bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters.
  • Sie legen die ärztliche Verordnung beim Pflegedienst vor. In der Regel kümmert sich der Pflegedienst um die Beantragung bei Ihrer Krankenkasse. Alternativ können Sie die ärztliche Verordnung auch direkt bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
  • Ihre Krankenkasse prüft, ob Sie häusliche Krankenpflege erhalten können.
  • Hat Ihre Krankenkasse den Antrag genehmigt, rechnet der Pflegedienst direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.

Voraussetzungen

  • Die Häusliche Krankenpflege wurde Ihnen ärztlich verordnet.
  • Es gibt in Ihrem Haushalt niemanden, der Sie im erforderlichen Umfang pflegen oder versorgen könnte.
  • für die Unterstützungspflege: Sie sind nicht pflegebedürftig mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen beachten. Die ärztliche Verordnung müssen Sie beziehungsweise Ihr Pflegedienst vor Beginn der häuslichen Krankenpflege bei Ihrer Krankenkasse einreichen.

Wenn Sie bereits häusliche Krankenpflege beziehen oder unmittelbar beziehen wollen, übernimmt die Krankenkasse bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen nur, wenn die Verordnung spätestens 3 Werktage nach Ausstellung der Verordnung bei der Krankenkasse vorliegt.


Kosten

Erwachsene zahlen für jede Verordnung EUR 10,00 sowie 10 Prozent der Kosten als gesetzliche Zuzahlung. Das gilt für die ersten 28 Tage pro Kalenderjahr.

Die gesetzliche Zuzahlung entfällt, wenn

  • Sie die häusliche Krankenpflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung benötigen.
  • Sie von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit sind.

 


erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Verordnung

 


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Amt Hüttener Berge

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.de
Web: www.amt-huettener-berge.de


Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten der Amtsverwaltung
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro)
Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr
Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro)
Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Herr Andreas Baum Icon Vcard

FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-331   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: baum[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 10  

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Frau Grit Reimann Icon Vcard

FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-333   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: reimann[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 11  

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Frau Anja Volkmann Icon Vcard

FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-332   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: volkmann[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau 1. OG   |   Zimmer: 12  

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Frau Sandra Woltering Icon Vcard

FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-334   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: woltering[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau EG   |   Zimmer: 12  


Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0   |   Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


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Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
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Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

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Fachbereich - Soziales, Arbeit und Gesundheit

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E-Mail: Hilfe-zur-Pflege[at]kreis-rd.de
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Frau Nicole Heesch Icon Vcard

Fachdienst - Soziale Sicherung
Fachbereich - Soziales, Arbeit und Gesundheit

Tel: +49 4331 202-412   |   Fax: +49 4331 202-447
E-Mail: Hilfe-zur-Pflege[at]kreis-rd.de
Etage: 3. OG   |   Zimmer: 319  

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Frau Nadine Schneider Icon Vcard

Fachdienst - Soziale Sicherung
Fachbereich - Soziales, Arbeit und Gesundheit

Tel: +49 4331 202-687   |   Fax: +49 4331 202-447
E-Mail: Hilfe-zur-Pflege[at]kreis-rd.de
Etage: 3. OG   |   Zimmer: 324  


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