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Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Sie können die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde ändern oder erweitern.


Beschreibung

Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. 

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten.

Ein Reisegewerbe betreibt nach § 55 Gewerbeordnung, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3 Gewerbeordnung) oder ohne eine solche zu haben 

  • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, 
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. 

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 

Demzufolge können Sie beantragen, die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde zu ändern oder zu erweitern.  

Wenn sich Ihre Reisegewerbetätigkeit ändert, müssen Sie Ihre Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde ändern lassen, wenn sie über die zugelassenen Tätigkeiten hinaus geht. 

Kurztext

  • Tätigkeiten im Reisegewerbe setzen zumeist eine Erlaubnis voraus (Reisegewerbekarte)
  • Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden
  • Auf Antrag können nachträglich Tätigkeiten aufgenommen, geändert oder ergänzt werden
  • Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

 


Zuständigkeit

Ansprechpartner ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird

Wichtiger Hinweis:

Für den Antrag auf Erteilung / Erweiterung / Verlängerung einer Reisegewerbekarte gemäß § 55 GewO über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Antragsbearbeitung ist Ihre Gemeinde beziehungsweise Stadtverwaltung/Gewerbeamt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird


Fristen

Wenn Sie den Antrag auf nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen Ihrer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird Ihre Reisegewerbekarte geändert.   

Voraussetzungen

´Damit die zuständige Behörde Ihre Reisegewerbekarte nachträglich ändert beziehungsweise ergänzt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.


Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen


erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Reisegewerbekarte

 


Rechtsgrundlage

§55 Abs. 3 GewO

§ 55 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage


Weitere Informationen

  • Formulare: keine
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja

Elektronischer Antrag auf Erteilung / Erweiterung / Verlängerung einer Reisegewerbekarte gemäß § 55 GewO (Antragsassistent des Einheitlichen Ansprechpartners Schleswig-Holstein)


verwandte Vorgänge


Formulare


Ansprechpartner

Amt Hüttener Berge

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.de
Web: www.amt-huettener-berge.de


Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten der Amtsverwaltung
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro)
Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr
Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro)
Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr


Amt Hüttener Berge

Ordnungsamt
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.de
Web: www.amt-huettener-berge.de


Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten der Amtsverwaltung
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro)
Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr
Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro)
Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Frau Ines Brand Icon Vcard

FD III

Tel: +49 4356 9949-326   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: brand[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau 1. OG   |   Zimmer: 04  


Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


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