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Sachwalter (Insolvenz): Bestellung
Wer als Sachwalter bei einem Insolvenzverfahren, für das die Eigenverwaltung angeordnet wurde, tätig werden möchte, muss vom zuständigen Insolvenzgericht bestellt sein.
Beschreibung
Wenn Sie bei einem Insolvenzverfahren, für das die Eigenverwaltung angeordnet wurde, als Sachwalter tätig werden wollen, müssen Sie vom zuständigen Insolvenzgericht bestellt werden.
Zum Sachwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Sachwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist.
Sie erhalten eine Urkunde über Ihre Bestellung. Bei Beendigung Ihres Amtes müssen Sie die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückgeben.
Zuständigkeit
An das Amtsgericht (als Insolvenzgericht), in dessen Bezirk die betreffende Firma Ihren Sitz oder die Person ihren Wohnsitz hat.
Rechtsgrundlage
§§ 270 ff. Insolvenzordnung (InsO).
Weitere Informationen
Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person zu bestellen. Im Falle der angeordneten Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt.
Der Sachwalter ist wie der Insolvenzverwalter allen Beteiligten des Insolvenzverfahrens zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen.
Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
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Ansprechpartner
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