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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Stiftungen können aus den unterschiedlichsten Beweggründen errichtet werden, zum Beispiel aus persönlicher Betroffenheit oder im Gedenken an eine nahestehende Person.


Beschreibung

llt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.

In Schleswig-Holstein gibt es fast 800 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Stiftungen entstehen aus den unterschiedlichsten Motiven und Beweggründen: soziale Verpflichtung, persönliche Betroffenheit, im Gedenken an eine nahestehende Person oder im Interesse eines guten Zwecks.

Im so genannten Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz sowie den Zweck der Stiftung und verpflichtet sich, sie mit einem Stiftungsvermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, aus dessen Erträgen die Arbeit der Stiftung finanziert wird. Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Bauen des Landes Schleswig-Holstein einzureichen. Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung mit dieser Behörde Kontakt aufzunehmen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Stiftungsaufsicht (Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Kreis/die kreisfreie Stadt, in dem/der die Stiftung ihren Sitz hat) stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.


Zuständigkeit

An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.


Kosten

  • Die Anerkennung gemeinnütziger rechtsfähiger Stiftungen ist in Schleswig-Holstein gebührenfrei.
  • Für die Anerkennung nicht gemeinnütziger Stiftungen wird eine Gebühr zwischen 200,00 Euro und 7.500,00 Euro erhoben.

 


erforderliche Unterlagen

Unterlagen zum Stiftungsgeschäft,

Stiftungssatzung,

Vermögensnachweise.


Rechtsgrundlage

  • §§ 80 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Schleswig-Holsteinisches Gesetz über rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG).

§§ 80 ff. BGB

StiftG


Weitere Informationen

Ein Stiftungsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein

Leitfaden zur Stiftungsgründung, Stiftungsverzeichnis und Stiftungsdatenbank

 

Leitfaden zur Stiftungsgründung, Stiftungsverzeichnis und Stiftungsdatenbank


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Ansprechpartner

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Tel: +49 431 988-0   |   Fax: +49 431 988-2833
E-Mail: poststelle[at]im.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/iv_node.html

Postanschrift:

Postfach 7125
24171 Kiel


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