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Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie nicht nur künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig sind, sondern noch weitere Tätigkeiten ausüben oder Sozialleistungen beziehen, müssen Sie das der Künstlersozialkasse melden.


Beschreibung

Als eine Person, die erwerbsmäßig künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig ist, sind Sie grundsätzlich über die Künstlersozialversicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

Allerdings nur dann, wenn nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen oder Sie vorranging anderweitig versichert sind. Sollte sich an Ihrer beruflichen Situation grundsätzlich etwas ändern, müssen Sie das der Künstlersozialkasse (KSK) umgehend mitteilen.

Beispiele für berufliche Umstände, die Auswirkungen auf Ihre bestehende Versicherungspflicht bei der KSK haben können:

  • abhängige Beschäftigungen
  • Arbeitslosengeldbezüge
  • weitere selbstständige Tätigkeiten oder Gewerbeeinkünfte
  • Beteiligungen an Unternehmen
  • Tätigkeiten in der Landwirtschaft
  • Aufnahme eines Studiums
  • Bundesfreiwilligendienst/Wehrdienst

Darüber hinaus gibt es weitere berufliche Umstände, die das Versicherungsverhältnis in der Künstlersozialversicherung betreffen.

Für eine ausführliche Beratung wenden Sie sich direkt an die KSK.

Kurztext

  • Künstlersozialversicherung Änderung der beruflichen Situation (Inland)
  • bestimmte berufliche Umstände, die neben der erwerbsmäßigen selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit eintreten, können Auswirkungen auf die bestehende Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse haben, dazu gehören zum Beispiel:

    • abhängige Beschäftigungen
    • Arbeitslosengeldbezüge
    • weitere selbstständige Tätigkeiten oder Gewerbeeinkünfte
    • Beteiligungen an Unternehmen
    • Tätigkeiten in der Landwirtschaft
    • Aufnahme eines Studiums
    • Bundesfreiwilligendienst/Wehrdienst

  • die hier aufgezählten beruflichen Umstände sind nicht abschließend, für eine Beratung sollte sich die betroffene Person direkt an die Künstlersozialkasse wenden
  • zuständig: Künstlersozialkasse

 


Fristen

Eine Änderung Ihrer beruflichen Rahmenbedingung können Sie schriftlich melden.

  • Prüfen Sie zunächst, ob auf der Internetseite der Künstlersozialkasse ein Mitteilungsformular für Ihre Änderung vorgesehen ist.
  • Sollte ein Mitteilungsformular vorhanden sein, füllen Sie es als PDF aus und drucken Sie es aus.
  • Sollte kein Mitteilungsformular vorhanden sein, teilen Sie die Änderung formlos mit.
  • Fügen Sie Ihrer Mitteilung gegebenenfalls Kopien von Nachweisen über die Änderung bei.
  • Senden Sie alles zusammen an die KSK.
  • Beantworten Sie etwaige Rückfragen möglichst umgehend.
  • Je nach Art der Änderung erhalten Sie gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung über die Änderung.

Voraussetzungen

  • Sie müssen grundsätzlich in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig beziehungsweise zuschussberechtigt sein.
  • Außerdem haben Sie zum Beispiel

    • eine abhängige Beschäftigung aufgenommen, beendet oder verlängert,
    • eine Bewilligung, Verlängerung, Aufhebung oder Beendigung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten,
    • eine andere selbstständige Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen oder beendet,
    • eine Tätigkeit als Landwirt oder Handwerker aufgenommen oder beendet,
    • sich als Student immatrikuliert oder exmatrikuliert,
    • eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis aufgenommen oder beendet,
    • eine Haftstrafe angetreten,
    • eine Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes/Wehrdienstes aufgenommen oder beendet.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte teilen Sie uns die Änderung Ihrer beruflichen Situation unverzüglich mit.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 4 Wochen.


Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.


erforderliche Unterlagen

  • abhängig von der Art der Änderung
  • beachten Sie die Hinweise auf dem jeweiligen Mitteilungsformular

 


Rechtsgrundlage

§ 4 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

§ 5 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Wenn eine Änderung mit rechtlichen Auswirkungen vorliegt, entnehmen Sie dem Bescheid detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können.

 


Weitere Informationen


Ansprechpartner

Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Versicherte



Tel: +49 4421 9289000  
E-Mail: abgabe[at]kuenstlersozialkasse.de
Web: www.kuenstlersozialkasse.de/

Postanschrift:

26380 Wilhelmshaven


Öffnungszeiten:

Service-Center (Hotline):

Montag 09:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 09:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr

Freitag 09:00 – 16:00 Uhr

Besuche sind nach Terminvergabe möglich.


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