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Verpflichtungserklärung gemäß Aufenthaltsgesetz
Eine Verpflichtungserklärung dient der Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers, um diesem einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.
Beschreibung
Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung werden die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers übernommen, um diesen zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen, sofern er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Bei Eintritt des Verpflichtungsfalles sind sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für dessen Lebensunterhalt aufgewendet werden, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
Die Verpflichtungserklärung stellt keine Verpflichtung gegenüber dem eingeladenen Ausländer dar. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht es vielmehr staatlichen Stellen, Sie (als Verpflichtungsgeber) finanziell in Anspruch zu nehmen, falls wegen des Aufenthalts des Ausländers Kosten entstehen, die nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen stammen (beispielsweise Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer dafür Beiträge bezahlt hat).
Zuständigkeit
Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung (AufenthV) in Höhe von 29,00 Euro an.
erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweise,
- Einkommensnachweise.
Rechtsgrundlage
- § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG),
- § 47 Abs. 1 Ziffer 12 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
§ 68 AufenthG - Haftung für Lebensunterhalt
§ 47 AufenthV - Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
Weitere Informationen
Die Verpflichtungserklärung dient auch zur Vorlage bei deutschen Auslandsvertretungen zur Beantragung eines Visums.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Landesamts für Zuwanderung und Flüchtlinge.
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verwandte Vorgänge
- Ausländerangelegenheiten
- Beauftragter für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein
- Kommunalaufsicht
- Parkausweis für Schwerbehinderte
- vorgesehen zum Löschen - Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel:
+49 4331 202-0
|
Fax:
+49 4331 202-295
E-Mail:
info[at]kreis-rd.de
Web:
www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift:
Postfach
905
24758
Rendsburg
Öffnungszeiten:
Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr
Abweichende Öffnungszeiten gelten für:
Zuwanderung
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen
Aufzug vorhanden: ja
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Fachdienst - Zuwanderung
Fachbereich - Umwelt, Kommunal-, und Ordnungswesen
Tel:
+49 4331 202-301
|
Fax:
+49 4331 202-502
E-Mail:
zuwanderung[at]kreis-rd.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
71
Sprechzeiten:
Mo 8:00-12:00 Uhr
Di 8:00-12:00 Uhr und 15:00-17:30 Uhr
Mi geschlossen
Do 8:00-12:00 Uhr
Fr geschlossen