Was erledige ich wo?
Landesportal Schleswig-Holstein
Wohnberechtigungsschein
Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die unter bestimmten Voraussetzungen gefördert worden sind.
Beschreibung
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die für den Bezug der Wohnung eine Berechtigung haben. Diese Berechtigung wird mit dem Wohnberechtigungsschein ausgestellt. Daneben darf die Wohnung eine bestimmte Miethöhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin muss mit seinen beziehungsweise ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden und es muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze eingehalten werden. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei der der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Es gibt folgende Wohnflächengrenzen:
- für Alleinstehende mit einer Wohnfläche bis zu 50 m²
- für Haushalte mit zwei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² oder zwei Wohnräume
- für Haushalte mit drei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 75 m² oder drei Wohnräume
- für Haushalte mit vier Personen mit einer Wohnfläche bis zu 90 m² oder vier Wohnräume
- für Haushalte mit fünf Personen mit einer Wohnfläche bis zu 105 m² oder fünf Wohnräume
Für jede weitere zum Haushalt gehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder 10 m² Wohnfläche.
Die Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen. Die Sozialwohnung muss der alleinige Erstwohnsitz sein, sie darf nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohnungsamt, Wohngeldbehörde).
Fristen
- Keine Beantragungsfristen.
- Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr. Er muss bei jedem Umzug unabhängig von der Geltungsdauer neu ausgestellt werden
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
(ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen zusätzlich Ihren Aufenthaltsstatus nachweisen (Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis), - Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und seiner/ihrer Haushaltsangehörigen,
- gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des/r Kindes/r,
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über eine Zuordnung mindestens zum Pflegegrad 2,
- gegebenenfalls Mutterpass/ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft,
- gegebenenfalls aktuelle Studienbescheinigung,
- gegebenenfalls Schulbescheinigung (für Schülerinnen oder Schüler außerhalb der allgemeinen Schulpflicht).
NICHT ABSCHLIESSEND!!
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Amt Hüttener Berge
Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Tel:
+49 4356 9949-0
|
Fax:
+49 4356 9949-7000
E-Mail:
info[at]amt-huettener-berge.de
Web:
www.amt-huettener-berge.de
Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten der Amtsverwaltung
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro)
Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr
Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro)
Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr
Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)
FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung
Tel:
+49 4356 9949-331
|
Fax:
+49 4356 9949-7000
E-Mail:
baum[at]amt-huettener-berge.de
Etage:
Neubau EG
|
Zimmer:
10
Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)
FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung
Tel:
+49 4356 9949-333
|
Fax:
+49 4356 9949-7000
E-Mail:
reimann[at]amt-huettener-berge.de
Etage:
Neubau EG
|
Zimmer:
11
Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)
FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung
Tel:
+49 4356 9949-332
|
Fax:
+49 4356 9949-7000
E-Mail:
volkmann[at]amt-huettener-berge.de
Etage:
Neubau 1. OG
|
Zimmer:
12
Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)
FD III - Soziales
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung
Tel:
+49 4356 9949-334
|
Fax:
+49 4356 9949-7000
E-Mail:
woltering[at]amt-huettener-berge.de
Etage:
Neubau EG
|
Zimmer:
12
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Regensburgerstraße 104
90478 Nürnberg
Web:
web.arbeitsagentur.de/portal/metasuche/suche/dienststellen